Geschäftsbedingungen

für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich

Atemschutz der Royal Security GmbH

nachfolgend nur noch Fire-Security Services genannt

Definitionen

„Vereinbarung“ bedeutet diese Geschäftsbedingungen, das Leistungsverzeichnis sowie sämtliche zugehörigen Anlagen und Anhänge.

„Auftraggeber“ bedeutet im Leistungsverzeichnis angegebene Auftraggeber.

„Datum des Inkrafttretens“ bedeutet das im Leistungsver-

zeichnis angegebene Datum.

„Schriftlich“ oder „schriftliches Dokument“ umfasst jedwede schriftliche Mitteilung, die von einer zur Vertretung der Partei bevollmächtigten Person abgegeben wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf gedruckte Dokumente, Faxe, E-Mails und andere elektronische Kommunikationsmittel, sofern in dieser Vereinbarung nicht etwas anderes geregelt wird.

„Verluste“ bedeutet Verluste gemäß Festlegung im geltenden Recht, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche Ansprüche, Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen, Forderungen oder Ausgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle angemessenen Anwaltsgebühren oder Kosten einer Klage, die einer Partei infolge von oder in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen). „Leistungsverzeichnis“ bedeutet das Deckblatt, an die diese Geschäftsbedingungen angehängt sind.

„Dienstanweisung“ bedeutet die Spezifizierung der Dienstleistungen, die Fire-Security-Services im Rahmen dieser Vereinbarung für den Auftraggeber erbringt, die durch Bezugnahme in diese Vereinbarung aufgenommen wurden und die dieser Vereinbarung als Anlage A beigefügt sind.

„Dienstleistungsgebühr“ bedeutet die Kosten, die Fire-Security-Services dem Auftraggeber für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Leistungsverzeichnis in Rechnung stellt, sowie die Kosten für alle zusätzlichen Dienstleistungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Diese Kosten können von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung abgeändert werden.

„Dienstleistungen“ bedeutet die Dienstleistungen, die gemäß Spezifizierung im Arbeitsumfang von Fire-Security-Servies im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen sind.

„Fire-Security-Services“ bedeutet das im Leistungsver-

zeichnis angegebene Fire-Security Services -Unternehmen.

„Standort(e)“ bedeutet die Gelände, auf denen

die Dienstleistungen gemäß Spezifizierung im Arbeitsumfang

zu erbringen sind.

1 Beginn und Dauer

1.1 Beginn. Diese Vereinbarung beginnt am Datum des Inkrafttretens und läuft – vorbehaltlich einer Beendigung gemäß Artikel 9 oder anderslautender Vereinbarung im Leistungsverzeichnis – für eine Dauer von einem (1) Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, bis sie von einer der Parteien mindestens neunzig (90) Tage im Voraus zum Jahrestag des Datums des Inkrafttretens schriftlich gekündigt wird. Sollten Dienstleistungen vor dem Datum des Inkrafttretens erbracht werden, gilt diese Vereinbarung auch für diese Dienstleistungen.

2 Umfang und Durchführung der Dienstleistungen

2.1 Dienstleistung und Ausrüstung. Fire-Security-Services erklärt sich damit einverstanden, die Dienstleistungen für den Auftraggeber gemäß den spezifischen, in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erbringen. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/oder

Dokumentationen, die von Fire-Security-Services bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von Fire-Security-Services , sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2.2 Anweisungen des Auftraggebers. Fire-Security-Services ist nicht verpflichtet, irgendwelche anderen Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen als solche, die in der Dienstanweisung (Art. 3.2 ff) spezifiziert sind. Sollte der Auftraggeber während der Durchführung der Dienstleistungen Anweisungen geben, die außerhalb der Dienstanweisung liegen und die Durchführung der Dienstleistungen ändern oder beeinträchtigen, so hat der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen zu übernehmen und Fire-Security-Services diesbezüglich freizustellen und schadlos zu halten.

2.3 Forderungen nach Anpassungen und Ergänzungen der

Dienstleistungen. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser

Vereinbarung kann jede Partei angemessene Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei fordern. Sollten diese Anpassungen und/oder Ergänzungen nach Ansicht von Fire-Security eine Anpassung der Dienstleistungsgebühr oder dieser Vereinbarung erfordern, hat Fire-Security-Services den Auftraggeber von diesen erforderlichen Anpassungen der Dienstleistungsgebühr zu unterrichten. Die Parteien haben in gutem Glauben über sämtliche geforderten Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen, der Dienstleistungsgebühr oder dieser Vereinbarung zu verhandeln. Damit Änderungen der Dienstleistungen, Dienstleistungsgebühren und/oder dieser Vereinbarung verbindlich für die Parteien sind, müssen sämtliche Anpassungen und/oder Änderungen schriftlich mit einem bevollmächtigen Ansprechpartner der betreffenden Partei vereinbart werden. Wird keine solche Vereinbarung erzielt, bleiben die Dienstleistungen, Dienstleistungsgebühren und diese Vereinbarung unverändert. Zum Zwecke der Klarheit sei darauf hingewiesen, dass die Fire-Security-Services Mitarbeitenden, welche die Dienstleistungen erbringen, nicht dazu berechtigt sind, Anpassungen und/oder Ergänzungen der Dienstleistungen zu akzeptieren Fire-Security-Services ist berechtigt, diese Vereinbarung so abzuändern, dass eine Einhaltung der staatlichen Anweisungen, Anordnungen, Regeln und Gesetze – welche für die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen gelten – gewährleistet ist. Solche Abänderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, es sei denn es wird ihnen ausdrücklich schriftlich binnen 5 Werktagen nach ihrer Mitteilung widersprochen. Im Falle eines Widerspruchs ist Fire-Security-Servies berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund gemäß nachstehendem Art. 9.1 zu kündigen.

2.4 Personal. Bei den nach diesem Vertrag zu erbringenden Tätigkeiten handelt es sich um Sicherungsdienstleistungen von Fire-Security-Services, wobei sich diese Erfüllungsgehilfen bedient, und nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7.August 1972. Das Personal, das die Dienstleistungen erbringt, sind entweder Fire-Security-Services-Mitarbeitende oder Unterauftragnehmer, die von Fire-Security beschäftigt werden. Fire-Security-Services darf das Personal, dem die Dienstleistungen zugewiesen wurden, jederzeit wechseln. Die Auswahl des von Fire-Security-Services beschäftigten, Seite 2 von 5 der Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen Stand: 30.08.2017

eingesetzten Personals und das Weisungsrecht diesem gegenüber liegen ausgenommen bei Gefahr im Verzug bei Fire-Security.-Services Der Auftraggeber kann einen Wechsel des Fire-Security-Services Personals fordern, aber Fire-Security-Services, bestimmt nach eigenem alleinigen Ermessen die Maßnahmen, die aufgrund einer solchen Forderung ergriffen werden. Forderungen des Auftraggebers nach einem Personalwechsel haben schriftlich zu erfolgen und die Gründe für die Forderung eines solchen Wechsels zu beinhalten.

2.5 Das Personal versieht seinen Dienst in Dienstkleidung.

2.6 Der Auftraggeber wird sich mit etwaigen Beschwerden nicht an das Personal, sondern ausschließlich an die Bereichsleitung bzw. den Objektverantwortlichen von Fire-Security-Services wenden.

2.7 Unterauftragnehmer. Fire-Security-Services kann auf Unterauftragnehmer zurückgreifen, um einige oder alle Dienstleistungen zu erbringen. Fire-Security-Services übernimmt die Verantwortung für diese Unterauftragnehmer – vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen.

2.8 Keine Garantie.Fire-Security-Services garantiert keine Funktion oder Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit an dem Standort (den Standorten) des Auftraggebers. Soweit im Arbeitsumfang nicht anderweitig vereinbart, wird Fire-Security-Services nicht als Sicherheitsberater engagiert. Fire-Security-Services gibt weder eine ausdrückliche noch eine implizierte Zusicherung, dass seine Dienstleistungen Verlust oder Schäden verhindern.

3 Verpflichtung des Auftraggebers

3.1 Kooperation. Der Auftraggeber hat jederzeit mit Fire-Security-Services zu kooperieren, um es Fire-Security-Services zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Fire-Security-Services Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften, (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die Fire-Security-Services vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von Fire-Security-Services im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von Fire-Security-Services für die Erbringung der Dienstleistungen führt.

3.2 Dienstanweisung. Fire-Security-Services und der Auftraggeber sind verpflichtet, unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnende Dienstanweisung zu erstellen. Die Dienstanweisung ist für die Ausführung des Dienstes allein maßgebend. Sie enthält die Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die den Anweisungen / Anforderungen des Auftraggebers entsprechend vorgenommen werden sollen. Die Dienstanweisung ist Bestandteil des Vertrages.

3.3 Wirkt der Auftraggeber an der Erstellung oder Ergänzung der Dienstanweisung nicht mit oder liegt aus sonstigen Gründen keine von Auftraggeber und Fire-Security-Services unterzeichnete Dienstanweisung vor, so kann Fire-Security-Services die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf der Dienstanweisung oder mangels eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie Fire-Security-Services sie für sachdienlich hält. Bei Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer unterzeichneten Dienstanweisung entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Auftraggeber; dem Auftraggeber wird das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt. Soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte auf Veranlassung des Auftraggebers derart verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr gegeben ist, trägt der Auftraggeber das sich hieraus ergebende Schadensrisiko.

3.4 Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Umstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden bzw. diese abgeändert werden.

3.5 Hausrecht. Der Auftraggeber beauftragt Fire-Security-Services nicht exklusiv für die Dauer der Dienstleistung mit der Wahrnehmung des ihm zustehenden oder übertragenen Hausrechts sowie aller ihm zustehenden oder übertragenen Selbsthilferechte.

4 Dienstleistungsgebühren

4.1 Dienstleistungsgebühr. Der Auftraggeber zahlt Fire-Security-Services die Dienstleistungsgebühr für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Spezifizierung im Leistungsverzeichnis.

4.2 Kosten. Der Auftraggeber erstattet Fire-Security ohne gesonderten Auftrag zusätzlich sämtliche entstehenden Kosten, die zur Wiederherstellung der Haussicherheit unbedingt erforderlich sind, für den Fall, dass die in der Dienstanweisung genannten Personen des Auftraggebers telefonisch nicht erreichbar sind. Hierunter fällt bei Bedarf ebenfalls die Bewachung des Objekts.

4.3 Anpassungen der Dienstleistungsgebühr. Fire-Security-Services ist berechtigt, die Dienstleistungsgebühr während der Laufzeit dieser Vereinbarung anzupassen, und zwar mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber, falls sich die Kosten von Fire-Security-Services für die Erbringung der Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe ändern: (i) gestiegene Lohn- und/oder Lohnnebenkosten oder gestiegene Kosten in Verbindung mit Autos oder anderen bereitgestellten Geräten, (ii) Änderungen der Versicherungsprämien und/oder (iii) Änderungen der Gesetze oder Vorschriften, die für die Dienstleistung gelten. Sofern durch den Auftraggeber Nachweise der Kostenveränderungen verlangt werden, ist ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten -sofern eine Veränderung nicht anderweitig bekannt gemacht wurde- eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgeberverbandes / der Tarifvertragspartei; für die Geltendmachung einer Veränderung im Bereich der Versicherung die Bescheinigung des Versicherers / Maklers von Fire-Security-Services.

4.4 Mehrwertsteuer und andere Steuern. Sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne andere geltende Steuern oder Abgaben; diese sind zusätzlich zu den angegebenen Dienstleistungsgebühren zu zahlen.

5 Zahlung

5.1 Zahlung der Dienstleistungsgebühr. Der Auftraggeber erhält monatlich eine Rechnung. Die Rechnungen sind binnen acht (8) Tagen ab Rechnungsdatum ohne jegliche Aufrechnung auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen. Das Versäumnis seitens des Auftraggebers, einen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen, wird als wesentliche Verletzung durch den Auftraggeber betrachtet. Verzugszinsen werden gem. § 288 BGB auf Beträge aufgeschlagen, die nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden. Der Auftraggeber muss Fire-Security-Services schriftlich über jedwede Streitigkeit bezüglich des Rechnungsbetrags innerhalb von acht (8) Tagen nach dem Rechnungsdatum benachrichtigen; andernfalls gelten sämtliche Streitigkeiten als erledigt. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten, die in Verbindung mit dem Erhalt von fälligen Zahlungen für die im Seite 3 von 5 der Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen Stand: 30.08.2017

Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen stehen können (Bankgebühren etc.). Für den Fall, dass Fire-Security-Services Klage erheben oder Inkassodienste einleiten muss, um Beträge einzuziehen, die im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldet werden, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, die Anwaltsgebühren und anderen Klage- und Inkassokosten zu bezahlen.

5.2 Aussetzung. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann Fire-Security-Services die Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen aussetzen, und zwar nach einer mindestens zehn (10) Tage zuvor erfolgten schriftlichen Mitteilung. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber keinerlei von Verpflichtungen, die er gemäß dieser Vereinbarung hat.

5.3 Sofortige Barzahlung. Im Falle einer Nichtzahlung aufgrund von Liquiditätsproblemen seitens des Auftraggebers kann Fire-Security-Services die weitere Durchführung der Dienstleistungen an die Bedingung knüpfen, dass für die bereits erbrachten Dienstleistungen (unabhängig davon, ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden oder nicht) und/oder für die noch zu erbringenden Dienstleistungen eine sofortige Barzahlung/Vorkasse zu erfolgen hat.

6 Beschränkung der Haftung

6.1 Haftung für Verluste.Fire-Security-Services haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von Fire-Security -Services für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die in Art. 8.1 aufgeführten Summen begrenzt. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuelle, zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.2 Ausschluss von indirekten Schäden und Folgeschäden. Fire-Security-Services haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen, auch wenn Fire-Security über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde.

6.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Art. 6.1 und 6.2 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. In den in Art. 8.3 HS. 2 und Art. 8.4 S. 2 beschriebenen Fällen ist eine Inanspruchnahme von Fire-Security-Services ausgeschlossen.

6.4 Benachrichtigungsfristen für Forderungen. Der Auftraggeber hat Fire-Security-Services über sämtliche aus den Dienstleistungen entstehende Forderungen angemessen detailliert und schriftlich binnen dreißig (30) Tagen ab dem Datum, an dem der Auftraggeber das zu dieser Forderung führende Ereignis bemerkt (oder vernünftigerweise hätte bemerken sollen), zu benachrichtigen; kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Fire-Security-Services unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.

6.5 Regress. Soweit die Schadensersatzhaftung von Fire-Security-Services ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Fire-Security-Services.

7 Ansprüche Dritter

7.1 Schadloshaltung. Der Auftraggeber hat Fire-Security-Services von sämtlichen und gegen sämtliche Verluste freizustellen und schadlos zu halten, dieFire-Security-Services möglicherweise infolge von oder in Verbindung mit der Durchführung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder aufgrund derer Ansprüche gegen Fire-Security-Services durch Dritte erhoben werden, es sei denn diese Verluste ergeben sich aus einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung seitens Fire-Security-Services, seiner Mitarbeitenden, seiner Vertreter oder seiner Unterauftragnehmer.

8 Versicherung

8.1 Versicherung.Fire-Security-Services unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen

€ 3.000.000,00 bei Personenschäden

€ 2.000.000,00 bei Sachschäden

€ 260.000,00 Beschädigung und Vernichtung von bewachten Sachen

€ 16.000,00 bei Abhandenkommen bewachter Sachen

€ 13.000,00 bei Vermögensschäden.

Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken.

8.2 Der Auftraggeber kann von Fire-Security-Services den Nachweis über den Abschluss und Bestand einer Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen mit den aufgrund der Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 23. Juli 2002 – s. Bekanntmachung der Neufassung vom 10. Juli 2003 (BGBl

S. 1378 ff.) – festgelegten Inhalten verlangen.

8.3 Soweit der Auftraggeber höhere als die in Art. 8.1 genannten Deckungssummen für erforderlich erachtet wird dieserFire-Security-Services informieren; Fire-Security-Services wird gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssummen vereinbaren. Ansonsten wird der über diese Summen hinausgehende Schaden durch den Auftraggeber abgedeckt.

8.4 Dem bestehenden Versicherungsvertrag von Fire-Security-Services gemäß § 6 Bewachungsverordnung liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen vertraglich vereinbarten Sicherungsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

8.5 Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fire-Security-Services als Versicherungsnehmerin nach den AHB eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen. Seite 4 von 5 der Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen Stand: 30.08.2017

9 Beendigung

9.1 Außerordentliche Kündigung. Jede Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von zehn (10) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen. „Wichtige Gründe“ für Fire-Security-Services umfassen insbesondere und ohne Einschränkung: (i) sämtliche wesentlichen oder anhaltenden geringfügigen Verletzungen durch den Auftraggeber in Bezug auf seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung, (ii) wenn der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Zahlung eines Rechnungsbetrages oder eines Betrages, der einem Rechnungsbetrag entspricht, um mehr als zwei (2) Wochen in Verzug ist (iii) die Kündigung oder eine wesentliche Abänderung einer Versicherungsdeckung von Fire-Security-Services, die für die Vereinbarung relevant ist, (iv) eine Abänderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die Verpflichtungen von Fire-Security-Services im Rahmen dieser Vereinbarung hat oder zu einer wesentlichen Änderung dieser Verpflichtungen führt, (v) bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens o.ä. von oder gegen das Unternehmen gestellt wurde, oder (vi) jedwede Handlung, Unterlassung oder jedwedes Verhalten des Auftraggebers, das nach angemessener Meinung von Fire-Security-Services das Geschäft oder die Reputation von Fire-Security-Services in Misskredit bringt oder bringen könnte.

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bezahlung aller Dienstleistungen, die bis zum Beendigungsdatum in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erbracht werden. Falls die Beendigung dieser Vereinbarung auf eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber Fire-Security-Services sämtliche durch diese Verletzung entstehenden Kosten zu erstatten.

9.2 Entbindung von der Leistungserbringung. Nach Beendigung dieser Vereinbarung ist Fire-Security-Services von allen weiteren Leistungserbringungen im Rahmen dieser Vereinbarung entbunden und darf den Standort (die Standorte) betreten und sämtliche Geräte, Materialien, Software und/oder Dokumente (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das Abrufen und/oder Zerstören von elektronischen Dokumenten und Daten), die Fire-Security s gehören, wieder abholen.

9.3 Schriftform. Eine jede Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. Fax, E-Mail oder andere telekommunikativ übermittelte Erklärungen genügen in diesem Fall, abweichend von § 127 Abs. 2 BGB, nicht der Schriftform.

10 Befreiungsgründe

10.1 Höhere Gewaltejeure). Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmungswährungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen oder Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf sowie Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch Unterauftragnehmer, die durch einen in diesem Artikel genannten Umstand verursacht wurden.

10.2 Benachrichtigung. Diejenige Partei, die eine Befreiung gemäß Art. 10.1 beanspruchen möchte, hat die jeweils andere Partei unverzüglich über das Ereignis und über den Wegfall des betreffenden Umstands zu unterrichten.

10.3 Befreiungsfolgen.Fire-Security-Services ist zur Unterbrechung oder zweckentsprechenden Umstellung der Dienstleistung in

den o.g. Fällen berechtigt, sowie wenn die Fortführung zu einer das gewöhnliche Maß übersteigenden Gefährdung des von Fire-Security-Services eingesetzten Personals führen würde. Für die Zeit der Unterbrechung ist der Auftraggeber anteilig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Sofern Befreiungsgründe den Auftraggeber daran hindern, seine Verpflichtungen zu erfüllen, hat der Auftraggeber Fire-Security-Services die für die Sicherung und den Schutz des Standorts (der Standorte) entstandenen Kosten zu erstatten. Der Auftraggeber hat Fire-Security-Services darüber hinaus die Kosten in Verbindung mit Personal, Unterauftragnehmern und Geräten zu erstatten, die – mit Zustimmung des Auftraggebers – für eine Wiederaufnahme der Dienstleistungen bereitgehalten werden.

10.4 Beendigung in Verbindung mit Befreiung. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Vereinbarung hat jede Partei das Recht, diese Vereinbarung und die Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei zu beenden, wenn sich die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen aus einem der in Art. 10.1 dargelegten Befreiungsgründe um mehr als dreißig (30) Tage verzögert.

11 Vertraulichkeit und Datenschutz

11.1 Vertrauliche Informationen. Die Parteien haben sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen in Verbindung mit dieser Vereinbarung offenbart werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Offenbarung ist zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der offenbarenden Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenbarung von der empfangen- den Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Im Interesse der Klarheit sei darauf hingewiesen, dass die Dienstleistungspläne von Fire-Security-Services (die Dienstanweisung, das Wachbuch und/oder ähnliche Dokumentationen) zum Zwecke des Art. 11 stets als vertrauliche Informationen zu betrachten sind und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden. Keine der Parteien hat im Rahmen dieser Vereinbarung eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die: (i) ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden; (ii) sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der jeweils anderen Partei befanden; (iii) von der jeweils anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat; (iv) ohne Einschränkung von einem Dritten erhalten werden, von dem die jeweils andere Partei vernünftigerweise annehmen kann, dass es ihr freisteht, solche Informationen ohne die Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der offenbarenden Partei bereitzustellen; (v) nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenbarenden Partei offenbart werden; oder die (vi) infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsbehörde offenbart werden.

11.2 Datenschutz. Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fire-Security-Services und ggf. mit ihr verbundene Unternehmen die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des BDSG erheben, speichern, verarbeiten und nutzen werden, Seite 5 von 5 der Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen Stand: 30.08.2017

soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. Dazu gehört auch, dass die Daten an Dritte weitergeleitet werden, die von Fire-Security-Services mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung beauftragt worden sind. Auch der Auftraggeber wird die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Fire-Security-Services und deren Mitarbeiter einhalten.

11.3 § 5 BDSG (Datengeheimnis) gilt. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

12 Abwerbeverbot

12.1 Abwerbeverbot. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass er – falls er während der Dauer dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach ihrer Beendigung direkt oder indirekt eine Person einstellt, die bei Fire-Security-Servicesangestellt ist oder war und die dafür eingesetzt wird oder wurde, Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen – Fire-Security-Services für jede dieser vom Auftraggeber angestellten Personen eine Summe in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zuzüglich eventuell anfallender Kosten für die Einarbeitung neuen Personals zahlt, und zwar in Anerkennung der Kosten, die Fire-Security-Services für die Einstellung und Ausbildung dieses Mitarbeitenden entstanden sind. Die Parteien erkennen an, dass es sich hierbei um eine rechtmäßige Vorausschätzung der Kosten für den Verlust von Fire-Security und nicht um eine Strafe handelt. Das Entgelt ist von dem Auftraggeber ebenfalls zu zahlen, wenn ein Unternehmen der Unternehmensgruppe, der der Auftraggeber zugehörig ist, schuldhaft gegen die Verpflichtung verstößt.

13 Verschiedenes

13.1 Unabhängigkeit.Fire-Security-Servicesist ein unabhängiger Auftragnehmer. Durch keine Bestimmung in dieser Vereinbarung wird eine Partnerschaft oder eine Beziehung zwischen Auftraggeber und Vertreter oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen.

13.2 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nicht durchsetzbar sein oder werden, ist sie dahingehend abzuändern, dass sie in dem nach geltendem Recht gestatteten maximalen Umfang durchsetzbar ist, und sämtliche anderen Bedingungen behalten ihre volle Gültigkeit. Falls die nicht durchsetzbare Bestimmung nicht derart abgeändert werden kann, wird sie aus dieser Vereinbarung ausgeschlossen und durch eine Vereinbarung ersetzt, die ihrer ursprünglichen Intention entspricht, während alle anderen Bedingungen dieser Vereinbarung ihre volle Gültigkeit behalten.

13.3 Rangfolge. Sollten sich verschiedene Teile dieser Vereinbarung widersprechen, so gilt für die Dokumente, die zu dieser Vereinbarung gehören, folgende Rangordnung: (i) Deckblatt dieser Vereinbarung; (ii) diese Geschäftsbedingungen (iii) Dienstanweisung, Anlage A; und (iv) alle anderen dieser Vereinbarung beigefügten Dokumentationen.

13.4 Benachrichtigungen. Sämtliche Benachrichtigungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung zugestellt werden, sind per Kurier, Fax, per Overnight-Mail oder Einschreiben zu versenden; sie sind entweder an die im Leistungsverzeichnis angegebene Adresse der jeweils anderen Partei zu adressieren oder gegebenenfalls an eine andere Adresse, welche die jeweils andere Partei schriftlich angegeben hat. Jede auf diese Weise versandte Benachrichtigung gilt als folgendermaßen erhalten: (i) bei persönlicher Zustellung zum Zeitpunkt der Zustellung, (ii) bei Versand mit kommerziellem Kurier zum Zeitpunkt der Zustellung, (iii) bei Versand per Einschreiben drei (3) Geschäftstage nach Absendung und (iv) bei Versand per Fax zum Zeitpunkt des Empfangs.

13.5 Abtretung. Keine der Parteien hat das Recht, diese Vereinbarung ohne die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abzutreten; diese Zustimmung darf allerdings nicht unangemessen verwehrt werden. Fire-Security-Services darf diese Vereinbarung jedoch jederzeit an seine verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Rechtsnachfolger abtreten.

13.6 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen sowie die gesamte vorherige Korrespondenz (ob mündlich oder schriftlich) zwischen Fire-Security-Services und dem Kunden. Sämtliche Zusicherungen, Versprechen oder Vereinbarungen, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten sind, sind nicht durchsetzbar. Entgegenstehende oder von Fire-Security-Services Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Fire-Security-Services nicht an, es sei denn, Fire-Security-Services hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Vertragsbedingungen von Fire-Security gelten auch dann, wenn Fire-Security-Services in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Dienstleistung für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

13.7 Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder eines Teils davon sind nur dann verbindlich für eine Partei, wenn sie schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter dieser Partei gebilligt wurden. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

Durch Rechtsveränderungen eines Vertragspartners wird der Vertrag nicht berührt.

13.8 Fortbestand. Diese Vereinbarung endet mit Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung in Übereinstimmung mit ihren

Bedingungen. Artikel, die ihrem Wortlaut nach auch nach der Beendigung wirksam sind, bestehen danach weiterhin zwischen den Parteien gemäß den Bedingungen des betreffenden Artikels.

14 Geltendes Recht und Gerichtsstand

14.1 Recht und Rechtsstreitigkeiten. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auszulegen, ohne Bezugnahme auf die zugehörigen Kollisionsbestimmungen. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die Parteien erkennen hiermit die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Landes an. Sämtliche Bedingungen dieser Vereinbarung gelten nur in dem durch das anwendbare Recht gestatteten maximalen Umfang.

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